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ElWG und EABG – neue Möglichkeiten im Energierecht

Ein Paradigmenwechsel zum Thema Energie als Chance für Gemeinden

 

Die neuen Gesetze im Energierecht – Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) und Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) – markieren einen Paradigmenwechsel: Das ElWG schafft den neuen bundesrechtlichen Ordnungsrahmen für Erzeugung, Markt und Netze und löst das ElWOG 2010 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) ab. Neue Modelle der Bürgerenergie brechen die bisher engen Grenzen der Energiegemeinschaften auf und eröffnen auch Gemeinden einen breiteren Anwendungsbereich. Zentrale Regelungen werden erst gestaffelt wirksam (Bürgerenergie ab dem 1. Okt. 2026, neue Netzentgelte ab 1. Jänner 2027) und vielfach erst durch Verordnungen konkretisiert. Parallel dazu ordnet das EABG die Genehmigung erneuerbarer Erzeugungsanlagen grundlegend neu – mit einem vollkonzentrierten Verfahren ab 2027, der Grobprüfung in landesrechtlichen Beschleunigungsgebieten und dem festgeschriebenen überragenden öffentlichen Interesse für Vorhaben der erneuerbaren Energie.

 

FINANZIELLE ABGELTUNG DURCH ENERGIEWENDEBETEILIGUNG. Nachdem für Standortgemeinden bisher die finanzielle Abgeltung der Auswirkungen von Erneuerbare-Energien-Projekten nur unter strengen Voraussetzungen möglich und meist mit Rechtsunsicherheit behaftet war, wurde dies durch das neue EABG auf rechtlich sichere Pfeiler gestellt. Mit der Energiewendebeteiligung können Standortgemeinden, also Gemeinden, in deren Gemeindegebieten eine PV- oder Windkraftanlage neu errichtet werden soll, mit den Projektwerbern eine Vereinbarung zur Leistung von Entgelten in folgenden Fällen schließen:


• Über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb der PV- oder Windkraftanlage dienen
• Über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden, sowie
• zur Beteiligung an der Energieerzeugung.

 

Vom Übertragungsnetzbetreiber ist für neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV eine einmalige Abfindung in Höhe von
98.000 Euro pro Kilometer Leitungsanlage innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde zu leisten.

 

NEUE FORMEN DER BÜRGERENERGIE. Für Gemeinden besonders attraktiv werden die neuen Formen der Bürgerenergie wie P2P-Handel (Peer-to-Peer), der Austausch unter zwei gleichberechtigten Partnern und dislozierte Eigenversorgung sein. Die gemeinsame Energienutzung bildet nunmehr das „Dach“ für sämtliche Formen der Bürgerenergie. Sie ermöglicht die gemeinsame Nutzung von Elektrizität zwischen zwei oder mehreren Personen unter Einbeziehung einer oder mehrerer Stromerzeugungsanlagen. Erfasst sind die bereits bestehenden Modelle der Bürgerenergie: Gemeinsame Erzeugungsanlagen (GEA), Erneuerbare-Energiegemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Neu ist die Möglichkeit des Abschlusses von sogenannten P2P-Verträgen, die das Energie-Sharing auch ohne Gründung eines Vereins oder einer Gesellschaft ermöglichen. Eine gemeinsame Energienutzung kann nun auf rein vertraglicher Grundlage erfolgen (§ 68 Abs 1 ElWG). Dabei geht es um den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. 

 

DISLOZIERTE EIGENVERSORGUNG. Ebenso attraktiv ist die dislozierte Eigenversorgung, die die bisher den Energiegemeinschaften vorbehaltenen Vergünstigungen auch auf Eigenversorgungsanlagen ausdehnt. Wird Strom einer Energieerzeugungsanlage an einem anderen Standort verbraucht, kann dieser ohne Gründung einer Rechtsperson wie einer Energiegemeinschaft oder Abschluss eines P2P-Vertrags – ebenfalls zu reduzierten Netzentgelten entsprechend dem Nahebereich bezogen werden (§ 65 Abs 2 ElWG).

 

 

 

 

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Mehr zum neuen ElWG lesen Sie im Heft 3/2026 der RFG: Reitinger, 

ElWG und EABG – Alles neu im Energierecht, RFG 2026/20. 

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RFG EXPERTISE

Marie Sophie Reitinger ist als Rechtsanwältin und Counsel mit dem Schwerpunkt Umwelt- und Nachhaltigkeitsrecht in Wien tätig. Sie gilt auch als Expertin für Energierecht und ist als Vortragende gefragt.